Für Therapieanfragen ...

Zunehmend wollen Menschen eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehmen – falls sie es denn könnten. Therapieplätze sind knapp, die Wartezeit für einen neuen Therapieplatz kann mitunter Monate betragen.

Aktionär - Namens- und Besitzeraktien

Besitzeraktien

Eigentümeraktien lauten keinesfalls auf den Namen, sondern auf den entsprechenden Eigentümer. Bei Inhaberaktien ist ein Eigentumswechsel ohne besondere Formalitäten möglich.

Namensaktien

Namensaktien werden grundlegend auf den Namen des Aktienbesitzers in das Aktienregister der Aktiengesellschaft eingetragen.

Dabei werden Name, Geburtsdatum, Postanschrift und Quantität der gehaltenen Aktien eingetragen, so dass der Unternehmung der Kreis der Aktionäre namentlich bekannt ist. Vis-à-vis der Institution gelten allein die eingetragenen Personen als Aktionäre.

Nur diese mögen von daher im Großen und Ganzen Aktionärsrechte selbst oder vermittels Bevollmächtigter wahrnehmen. Jeder Anteilseigner mag von der Institution Auskunft über die zu seiner Person im Aktienbuch eingetragenen Informationen begehren. Benachrichtigungen zu Hauptversammlungen erhält der Shareholder größtenteils direkt von der Gesellschaft.

Ein Shareholder ist keineswegs verpflichtet, sich in das Aktienregister einpflegen zu lassen. Er gilt anschließend aber gegenüber der Institution nicht als Aktienbesitzer, welches zur Folge hat, dass er weder Informationen von der Gesellschaft noch eine Ladung zur Hauptversammlung erhält. Im Zuge dessen verliert er auch sein Wahlrecht.

Der Anspruch auf Zahlung der Gewinnanteile ist von der Einschreibung im Aktienbuch nicht dependent. Dieser richtet sich nach dem Depotbestand, über den der Aktionär zum Stichtag (so genannt: Ex-Tag) verfügt. Das Aktienregister wird elektronisch geführt und dient in Wechselbeziehung mit einem elektronischen Abarbeitungssystem auch der Ausführung von Transaktionen, mithin Käufen und Verkäufen.

Aktien müssen in der BRD stets dann in der Art von Namensaktien begeben werden, für den Fall, dass der Nennbetrag nicht voll eingezahlt ist. Die Minimaleinzahlungsquote liegt bei 25 %; sonstige Zusatzzahlungen (Rest-, Teilzahlungen) können von der Firma beschlossen werden.

Vinkulierte Namensaktien: Als vinkulierte Namensaktien bezeichnet man Aktien, deren Transfer auf einen neuen Shareholder zusätzlich an die Zustimmung der Organisation gebunden ist. Für die ausstellende Gesellschaft sind vinkulierte Namensaktien infolge dessen von Nutzen, als sie die Gesamtschau über den Shareholderskreis behält. In der Bundesrepublik Deutschland kommen vinkulierte Namensaktien dagegen keinesfalls häufig vor.

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