Anteilscheine und Sondervermögen

Kapitalanlagefonds werden in der BRD von inländischen und fremdstaatlichen Investitiongesellschaften angeboten:

Deutsche Investmentgesellschaften (Kapitalanlagegesellschaften)

Investmentgesetz (InvG). Zur Initiation des Geschäfts bedürfen sie einer Autorisierung mittels der zuständigen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), welche auch die Compliance der rechtmäßigen Richtlinien und der Kontraktbedingungen kontrolliert.

Geldanlagegesellschaften werden zumeist in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) betrieben; realisierbar ist ferner die Rechtsform der AG.

Abgrenzung von eigenem Kapital und Sondervermögen: Falls Sie als Geldgeber Kapitalanlageanteilscheine einer deutschen Investitionsgesellschaft erstehen, werden Sie kein Mitgesellschafter der Kapitalanlagegesellschaft, stattdessen werden Ihre Einzahlungen einem Sondervermögen (Investmentfonds) zugeführt, das von der Geldanlageorganisation verwaltet wird.

Das Sondervermögen soll vom eigenen Besitz der Gesellschaft getrennt gehalten werden und haftet nicht für Außenstände der Investitionsgesellschaft. Ebendiese strikte Unterscheidung dient vornehmlich der Sicherheit der Geldgeber vor Verlust ihrer Gelder durch Forderungen Drittplatzierter vis-à-vis der Kapitalanlagegesellschaft.

Investmentaktiengesellschaft: Eine Sonderform der Fondsdisposition ist die Beschaffung von Aktien von Geldanlageaktiengesellschaften. Satzungsmäßig vereinbarter Unternehmensgegenstand dieser Gesellschaften ist die Anlage und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens gemäß der Grundlage der Wagnismischung. Ferner für sie besitzt Investmentgesetz Validität.

Ausländische Investitionsgesellschaften

mögen wie deutsche Investitionsgesellschaften organisiert sein (etwa Tochtergesellschaften deutscher Finanzinstitute in Luxemburg). Es sind indes häufig auch andere Formen üblich. Gemäß des Herkunftslandes mögen große Unterschiede in der gesetzlichen Vorbedingung und der Berechtigungskonstruktion existieren.